Satzung


Satzung des Vereins Betreutes Wohnen in der Landeshauptstadt Dresden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen "Betreutes Wohnen in der Landeshauptstadt Dresden"

        nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden, mit dem Zusatz "

        eingetragener Verein (e.V.)".

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verein

1.     Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Schaffung von Wahlmöglichkeiten unter verschiedenen

        alters- bzw. behindertengerechten Wohnformen, um den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die

        weitestmögliche Integration in das Leben zu ermöglichen bzw. zu erhalten.      

-          Dazu sind folgende Wohnformen vorgesehen:

-          Wohnanlagen für Senioren

-          Wohnbereiche für behinderte Menschen, mit der Möglichkeit, einen hohen Anteil

           an medizinischer Betreuung zu gewährleisten

-          Wohngruppen für alte und behinderte Menschen

-          Betreute Einzelwohnungen für Senioren, Behinderte, physisch Kranke und

           andere hilfsbedürftige Menschen

2.     Oberster Grundsatz des Vereins ist es, auf freiwilliger Basis und unter Ausschluss parteipolitischer,

        rassistischer, konfessioneller Gesichtspunkte diesem Anliegen gerecht zu werden.

3.     Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlicher und unmittelbar gemeinnützige und

        mildtätige Weise im Sinne des Abschnittes 3 der Abgabenordnung

        ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51ff.AO). der Verein ist selbstlos tätig; 

        er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten einer Beratungsstelle für Senioren und behinderte Menschen.

5.     Beratung bei der Aufnahme von Senioren und behinderten Bürgern, unter Beachtung besonders

        sozial schwacher Bürger und den genannten Wohnformen.

6.     Beratung der Investoren bei der Realisierung der Bauvorhaben zum Betreuten Wohnen.

7.     Enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Einrichtungen der Liga und den privaten Trägern.

8.     Beratung der Betreiber im Betreuten Wohnen.

9.     Unterstützung der sozialpädagogischen Leistungen bei der flächendeckenden Verwirklichung

        des Betreuten Wohnens und des Hospizdienstes.

10.  Der Verein kann zur Erfüllung seines Satzungszweckes einen oder mehrere Zweckbetriebe im Rahmen

        der Gesetzlichkeiten führen. Dabei darf sich der Verein aller zulässigen gemeinnützigen

        Rechtsformen bedienen.

11.  Die Abrechnung des Zweckbetriebes und des Vereins erfolgen getrennt.

§ 3 Die Mitgliedschaft

1.     Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie an der Verwirklichung

        der Vereinsziele interessiert sind.

2.     Voraussetzung ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zu Aufnahme,

        in der sich der Beitretende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet hat.

        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.     Die Mitgliedschaft wird beendet durch.

a)     durch Tod

b)    durch Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen muss

c)     durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung

        erfolgen kann

d)    durch Ausschluss mangels Interesse, wenn das Mitglied für mindestens zwei Jahre

        den Beitrag nicht entrichtet.

4.     Bei seinem Ausscheiden hat das Mitglied keine Anspruch bezüglich der Vereinsmittel

5.     Die Mitglieder haben bei Eintritt einen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

1.     Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Für die Mitglieder ist diese Satzung verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen

        zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.     Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,

        Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

        Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung

        desselben zu nutzen.

3.     Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Gremien,

insbesondere beratende Ausschüsse mit spezifischen Aufgaben im Bereich der

Beschlussvorlagenvorbereitung, geschaffen werden. 

§ 7 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus mindestens:

       -    dem Vorsitzenden

       -    dem stellvertretenden Vorsitzenden

       -    dem Kassenwart

  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

        Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Geschäftsführer

1.     Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer

2.     Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden durch den Vorstand festgelegt.

        Der genaue Umfang der Befugnisse und Aufgabenbereiche des Geschäftsführers wird in

        einem Vorstandsbeschluss niedergelegt, auf dessen Grundlage ein Anstellungsvertrag mit

        dem Geschäftsführer geschlossen wird.

3.     Der Geschäftsführer wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach außen Dritten gegenüber in Vertretung

        für den Vorstand tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist vereinbarungsgemäß, aber mindestens einmal jährlich abzuhalten.

        Sie beschließt insbesondere über:

a)     die Entscheidung für Bau und Betreibung des Betreuten Wohnens

b)    die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

c)     die Bestellung von zwei Kassenprüfern

d)    die Höhe der Mitgliedsbeiträge

e)     die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Vereinsmittel

2.     Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich durch den Vorsitzenden bzw.

        Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

        Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

3.     Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse,

        durch die die Satzung geändert wird oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen

        einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

4.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder

        durch den Vorstand einzuberufen.

5.     Nach Ablauf des Geschäftsjahres und zur Entlastung des Vorstandes wird eine

        Gesamtmitgliederversammlung abgehalten. Sie muss mit einer Frist von vier Wochen und

        unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

§11 Vereinsvermögen

1.     Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

        des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken

        im Rahmen des Betreuten Wohnens zu verwenden hat.

2.     Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

        Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.Januar 2005 beschlossen und am 05.07.2005 in das Vereinsregister unter Nr. 2691 eingetragen.